Wenn eine Firma mit der Schneeräumung beauftragt wird, können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um „haushaltsnahe Dienstleistungen“.
Es war zu klären, ob auch das Schneeräumen auf dem öffentlichen Gehweg begünstigt ist. Mit Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016 bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass auch diese Kosten vom Finanzamt akzeptiert werden müssen.
Das gilt sowohl für Eigentümer als auch für Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten und öffentlichen Wegen zahlen.
Es werden für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ 20 % der Aufwendungen direkt von der Steuer abgezogen.
Dabei ist zu beachten:
Die beauftragte Firma muss eine Rechnung ausstellen, aus der der Arbeitslohn und evtl. Anfahrtskosten und Maschineneinsatz hervorgehen. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto der Firma überwiesen werden. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Als Höchstsumme werden € 20.000 anerkannt, die maximale Steuerersparnis beträgt € 4.000.