Satzung


Satzung - Perfekt e.V. (Lohnsteuerhilfeverein)

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
  1. Der Verein führt den Namen Perfekt e.V. (Lohnsteuerhilfeverein)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls in Meerbusch und damit ebenfalls im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf.
  3. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats den Vereinssitz an einen anderen Ort verlegen, wenn es ihm im Interesse des Vereins geboten erscheint.
  4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die steuerliche Hilfeleistung für seine Mit- glieder in dem Umfang, der die Beratungsbefugnis der Lehnsteuer- hilfevereine umfaßt.
  2. Die Tätigkeit des Vereins umfaßt ferner die Vertretung des Mitglieds in den Rechtsbehelfsverfahren vor Finanzbehörden und Finanzgerichten.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des §21 BGB.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt. den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Allen Beitrittswilligen sind auf Wunsch vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach deren Beitritt auszuhändigen.
  4. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Widerspricht der Vorstand dem Auf- nahmeantrageines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
  5. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
  7. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres möglich.
  8. Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Geltung des erhöhten Beitrages.
  9. ln jedem Fall ist die Kündigung schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
  10. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt Ausschließungsgründe sind insbesondere grobeVerstöße gegen die Satzung und das Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  11. Ein Mitglied kann durch Beschluß desVorstandes von der Mitglieder- liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt worden ist.
  12. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 14 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen.  Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
  2. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Das Mitglied ist zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.
  4. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
  5. Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
  6. Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
  1. Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
  2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge sind am 31.Januar eines jeden Jahres fällig.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.
  4. Die geänderte oder neu gefaßte Beitragsordnung ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
  5. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 6 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ desVereins.ln der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Einladung ist jedem Mitglied zuzusenden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Anschrift gerichtet ist.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
  4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit vom weiteren Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt derVorsitzende des Beirats die Versammlungsleitung.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfahig.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    - Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    - Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands und deren Angehörigen Genehmigung der Beitragsordnung
    - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung Entlastung desVorstandes
    - Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand nach §26BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder jeweils allein vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß §27 (2) BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig.
  6. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesen Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist von der Vorschrift des §181 BGB nicht befreit.
  7. Die §§ 664 - 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstands Anwendung.
  8. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    - Führung und Überwachung der laufenden und außer ordentlichen Geschäfte des Vereins
    - Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von §30BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 13 der Satzung
    - Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 10 Beirat
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat auf die Dauer von vier Jahren. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Beirats. Der Vorstand und die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens einem Mitglied und kann durch einfachen Beschluß der Mitglieder-Versammlung auf maximal drei Mitglieder erweitert werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende des Beirats hat die Sitzungen des Beirats bei Bedarf oder auf Antrag einzuberufen und zu leiten.
  4. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. An den Sitzungen des Beirats kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
    - Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und gesetzlicher Bestimmungen sowie Vorlage eines Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung.
    - Vorschlag von Vorstandsmitgliedern sowie Anstellung, Beendi- gung und inhaltliche Ausgestaltung von Dienstverträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt.
    - Sachgerechte Prüfung von an den Beirat gerichteten Berufungen und Anträgen
  7. Die Mitglieder des Beirats haben Anspruch auf Ersatz aller Auf- wendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
§ 11 Satzungsänderung
  1. Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2.  Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich eingeholt werden.
§ 12 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur die im §22(2}StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.
  3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen oder dieses im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfest- stellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung anzuzeigen.
  6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. des §7 DVLStHV und §23(4) und (5) StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 13 Beratung der Mitglieder
  1. Die Beratung der Mitglieder erfolgt nur in Beratungsstellen i.S. des §23 StBerG.
  2. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur bestellt werden,wer die entsprechenden Qualifikationen lt. StBerG nachweisen kann.
  4. Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
  5. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirt- schaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
  6. Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzu- bewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 14 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
  1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
  2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. § I58 c (2) VersVertrGes ist die Oberfinanzdirektion.
  3. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus der Beratung verjährt nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Liquidation
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die . Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß §24StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gern. §26 (4) StBerG zu beschließen.
  4. Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 16 Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 17 Schlußbestimmung
  1. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Stand 01/2006

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